Allgemeine Geschäftsbedingungen der FSI - Fleischer Systemintegration GmbH

Stand 2019

1. Allgemeine Bestimmungen, Anwendungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Leistungen, welche die FSI - Fleischer Systemintegration GmbH, Am Steinbach 7, 84544 Aschau (nachfolgend „FSI“ genannt) gegenüber ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“ genannt) erbringt die Systemintegration in der Gebäudeautomatisierung und damit zusammenhängende Dienstleistungen und Handel mit Systemkomponenten.

1.2 Die AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3 Die AGB sind Bestandteil sämtlicher Angebote der FSI und Verträge zwischen FSI und dem Kunden und gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert werden. Jede Abweichung von den AGB bedarf der Schriftform. Abweichende Einkaufs- oder sonstige Vertragsbedingungen des Kunden akzeptiert die FSI nicht, auch wenn die FSI solchen Einkaufs- oder Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht und/oder Leistungen in Kenntnis solcher Einkaufs- oder Vertragsbedingungen vorbehaltlos ausführt.


2. Angebote, Schriftform
2.1 Sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge, Preislisten und sonstige Unterlagen, die FSI dem Kunden überlässt sind freibleibend, falls sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Herstellerprospekten wird keine Haftung übernommen. Technische Änderungen bleiben vorbehalten und sind im Rahmen des Zumutbaren durch den Kunden hinzunehmen.

2.2 Aufträge werden nur durch schriftliche Bestätigung der FSI verbindlich angenommen.

2.3 Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform. Führt die Änderung zu einer Erhöhung des Preises, so ist der Kunde mit einer Frist von 10 Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

2.4 An allen von FSI überlassenen Unterlagen, Plänen, Dokumenten und Informationen behält FSI das Eigentum, das Urheberrecht sowie sämtliche geistigen Eigentumsrechte, wenn nichts Anderes vereinbart ist. Ohne Einwilligung durch die FSI dürfen diese Unterlagen, Dokumente und Informationen nicht außerhalb des vorgesehenen Zwecks benutzt, insbesondere nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden.


3. Fristen und Termine, Höhere Gewalt
3.1 Soweit die FSI nicht ausdrücklich eine Leistungszeit mit dem Kunden vereinbart, gelten alle Angaben anhand der bei Bestellung bekannten Verhältnisse nur annähernd, die Lieferzeitangabe erfolgt nach bestem Wissen, aber unverbindlich. Zu Teillieferungen ist die FSI berechtigt. Liefer- und/oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von sonstigen Ereignissen außerhalb der Kontrolle von FSI, welche der FSI die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (nachfolgend zusammen „Höhere Gewalt“ genannt) – hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – auch wenn die Höhere Gewalt bei Zulieferern der FSI eintreten, hat die FSI auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

3.2 Das Vorliegen von Höherer Gewalt berechtigt die FSI, die Lieferung und/oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder – soweit die Verzögerung nicht auf Streik oder Aussperrung beruht – wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung und/oder Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung durch Höhere Gewalt länger als drei Monate, so ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die FSI von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Treten derartige Behinderungen ein, wird die FSI den Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer benachrichtigen.


4. Versendung von Waren
Die Warenversendung erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Wünscht dieser eine besondere Versandart, gehen Mehrkosten zu seinen Lasten. Für Beschädigung und Verlust während des Transportes haftet FSI nicht. Kosten für Selbstabholung werden nicht vergütet. Die Versicherung des Transportgutes erfolgt nur, wenn dies besonders vereinbart ist, und auch dann nur auf Kosten des Kunden.


5. Preise, Zahlungsbedingungen
5.1 Die von FSI angegebenen Preise verstehen sich in EURO entsprechend der Angabe in den Angeboten, Preislisten und Rechnungen von FSI zuzüglich Mehrwertsteuer in der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung maßgeblichen Höhe, Kosten der Verpackung, Lieferung, Versicherung und Installation und sonstiger Nebenkosten.

5.2 Liegt zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Liefer- oder Leistungszeit ein Zeitraum von mehr als sechs Wochen und erhöhen sich währenddessen die Preise der Lieferanten von FSI, so ist die FSI mit Ablauf von sechs Wochen seit Vertragsschluss zur Anpassung des vereinbarten Preises berechtigt.

5.3 Rechnungen von FSI sind unverzüglich nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig zahlbar EURO – entsprechend der Angabe auf der Rechnung. Auch der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so darf die FSI ohne Notwendigkeit des Einzelnachweises Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen, soweit der Kunde nicht einen niedrigeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines anchweislich höheren Schadens bleibt vorbehalten.


6. Aufrechnung, Stundung
6.1 Die Aufrechnung gegen Forderungen der FSI und die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen zulässig. In der Annahme von Zahlungsersatzmitteln (Wechsel, Scheck), zu welcher die FSI nicht verpflichtet ist, liegt keine Erfüllung oder Stundung einer Forderung der FSI. Gutschriften auf Wechsel und Schecks erfolgen stets vorbehaltlich des Geldeingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem der Betrag dem Konto der FSI gutgeschrieben worden ist oder die FSI über den Gegenwert verfügen kann. Die Kosten der Verwahrung und Einlösung, insbesondere Diskontspesen, gehen zu Lasten des Kunden.

6.2 Ist mit dem Kunden eine Stundung oder die Hinnahme von Wechseln vereinbart, so wird ohne Rücksicht auf eine solche Vereinbarung und die Laufzeit der Wechsel die Gesamtforderung der FSI fällig, wenn der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung in Verzug gerät oder die Einlösung von Zahlungsersatzmitteln aus vom Kunden zu vertretenden Gründen scheitert, sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern, der Kunde die Forderung der FSI bestreitet oder sonst gefährdet.

6.3 Im Falle der Vermögensverschlechterung des Kunden nach Abschluss des Vertrages ist die FSI außerdem berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen von der vorherigen Zahlung des Entgelts oder der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen. Kommt der Kunde dieser Vorleistungspflicht nicht nach, so kann die FSI nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6.4 Zahlungen des Kunden werden gem. § 366 BGB angerechnet. Bestehen neben einer Hauptschuld Kosten- oder Zinsansprüche, so wird die Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung angerechnet.


7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die FSI behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung. Übersteigt der realisierbare Wert der der FSI als Sicherheit dienenden Gegenstände und der übrigen Sicherheiten zu Gunsten der FSI die Gesamtforderung der FSI um mehr als 10 %, so ist die FSI auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von FSI verpflichtet, in dem Umfang, dass die insgesamt zu Gunsten der FSI bestehenden Sicherheiten die Gesamtforderung der FSI gegen den Kunden nicht um mehr als 10 % übersteigt.

7.2 Wird die von FSI unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (die „Vorbehaltsware“) vom Kunden umgebildet oder verarbeitet, so erfolgt die Umbildung oder Verarbeitung für die FSI. Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch das Eigentum der FSI daran (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes der betroffenen Vorbehaltsware auf die FSI übergeht und dass der Kunde diese Güter unentgeltlich für die FSI verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB. Der Kunde ist zur angemessenen Versicherung der Vorbehaltsware verpflichtet.

7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die FSI berechtigt, die Vorbehaltsware im Werte der fälligen Forderungen zur Sicherung an sich zu nehmen, ohne dass darin ein Rücktritt vom Vertrag liegt. Nach Rücknahme ist die FSI zur Verwertung der Ware berechtigt. Der Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.

7.4 Der Kunde hat die FSI unverzüglich schriftlich von Pfändungsversuchen oder anderen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware zu unterrichten, damit die FSI Gegenmaßnahmen ergreifen kann. Unterbleibt die Benachrichtigung schuldhaft, so ist die FSI zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Pfändungsversuchen hat der Kunde unter Hinweis auf das Vorbehaltseigentum der FSI zu widersprechen. Soweit Kosten einer etwa erforderlich werdenden Drittwiderspruchsklage uneinbringlich sind, hat der Kunde diese Kosten zu erstatten.


8. Veräußerung von Vorbehaltsware, Abtretung
8.1 Der Kunde darf die Vorbehaltsware, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet, im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterveräußern. Er ist zur Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts mit seinen Abnehmern verpflichtet.

8.2 Der Kunde tritt der dies annehmenden FSI bereits jetzt alle Forderungen und Nebenrechte in voller Höhe ab, die dem Kunden aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Veräußerung an einen oder mehrere Abnehmer erfolgt. Wird die Vorbehaltsware nach Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, der FSI nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils der FSI an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.

8.3 Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an die FSI abgetretenen Forderungen berechtigt, ohne dass davon die Befugnis der FSI, die Forderung auch selbst einzuziehen, berührt wird. FSI verpflichtet sich, die abgetretenen Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Liegen dagegen die genannten Voraussetzungen vor, ist die FSI berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen und zu verlangen, dass der Kund der FSI die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. FSI ist berechtigt, den Schuldner selbst zu benachrichtigen.


9. Mängelrechte
9.1 Für Mängel und das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften haftet die FSI ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen: Der Kunde hat die Ware nach Lieferung unverzüglich auf offenkundige Mengenabweichungen oder Mängel zu untersuchen und solche Fehler unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Alle anderen Mängel sind bei Feststellung unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, so kann der Kunde aus dem Mangel keine Mängelrechte mehr herleiten; insoweit verzichtet der Kunde auf die Bestimmungen des § 377 HGB.

9.2 Liegt ein rechtzeitig gerügter Mangel vor, so ist FSI nach eigener Wahl berechtigt, den gelieferten Gegenstand nachzubessern oder Ersatz dafür anzubieten.

9.3 Erst wenn diese Gewährleistungshandlungen endgültig fehlgeschlagen sind, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

9.4 Auf Schadenersatz wegen Mängeln haftet die FSI nur, wenn den gelieferten Gegenständen zum Zeitpunkt der Übergabe eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt. Die Haftung gemäß Ziffer 10 bleibt hiervon unberührt.

9.5 Die Bezugnahme auf Normen oder Regelwerke beinhaltet keine Zusicherung bestimmter Leistungsinhalte.


10. Haftung
10.1 Die FSI haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Regelungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Ebenso bleibt die Haftung der FSI für Vorsatz und nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes unberührt.

10.2. Die Haftung der FSI für alle anderen Schadensersatzansprüche ist begrenzt auf die Haftung für solche Schäden des Kunden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten durch die FSI beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

10.3 Die FSI haftet nicht für Schäden wegen des Verlusts von Daten, wenn keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen durch den Auftraggeber getroffen wurden. In jedem Fall ist die Haftung der FSI bei Verlust von Daten auf denjenigen Aufwand beschränkt, der zur Wiederherstellung der Daten auf dem System des Kunden bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Datensicherung erforderlich wäre.

10.4 Im Übrigen ist eine über die in dieser Ziffer 9 niedergelegte Haftung der FSI ausgeschlossen.


11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der FSI.

11.2 Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen FSI und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten sind die für Aschau am Inn örtlich zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig. Die FSI ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen.


12. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts ist jedoch ausgeschlossen.